Für den Gerichtsstand einer Feststellungsklage sei die formelle – und nicht die materielle – Parteirolle massgeblich. Die klagende Partei einer negativen Feststellungsklage habe die beklagte Partei grundsätzlich an deren Wohnsitz zu verfolgen, wenn es auch im Prozess um einen Anspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei gehe. Die Beklagte habe ihren Sitz in den USA, weshalb der "Beklagtengerichtsstand" in Zug ausser Betracht falle. Dass der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aus dem im Raum stehenden Vertragsverhältnis in der Schweiz bzw. im Kanton Zug liege, hätten die Kläger nicht behauptet.