1.5 Für Klagen aus Vertrag seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Sei die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so könne auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden (Art. 113 IPRG). Für den Gerichtsstand einer Feststellungsklage sei die formelle – und nicht die materielle – Parteirolle massgeblich.