1.4 Die Behauptung der Kläger, das Schreiben vom 22. Oktober 2019 und die darin geäusserten Drohungen stellten eine unerlaubte Handlung der Beklagten dar, sei für die Zuständigkeitsfrage irrelevant. Streitgegenstand der vorliegenden negativen Feststellungsklage bildeten mögliche Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger, welche in erster Linie vertraglicher Natur seien. Ob die Kläger allenfalls Gegenforderungen gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung hätten, sei für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zur Beurteilung der negativen Feststellungsklage nicht von Belang.