Aus diesem Schreiben gehe entgegen der Behauptung der Kläger hervor, dass die Beklagte ("E.________ LLC") beabsichtige, gegen die Kläger in erster Linie vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Selbst wenn unter "other actions" allenfalls unerlaubte Handlungen im Raum stünden, wäre der Erfolgsort dieser Handlungen am Sitz der Beklagten in den USA – als mutmasslich Geschädigter – und nicht in Zug. Folglich sei die Zuständigkeitsnorm von Art. 129 IPRG zur Begründung des Gerichtsstands in Zug nicht einschlägig.