Prozessbetrugs versuche die Beklagte, die Kläger zu einem Erlass der ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Forderungen zu zwingen. Diese Machenschaften würden unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellen, woraus nebst einer Vermögens- auch eine Reputationsschädigung der Kläger resultiere.