Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen sei, werfe diese den Klägern unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor. Sie setze den Klägern jeweils Frist an, verbunden mit der Drohung, Gerichtsverfahren gegen die Kläger in den USA einzuleiten, um ihren gegenüber den Klägern bestehenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu müssen. Die Beklagte versteige sich überdies zu Drohungen, die Kläger – etwa auf diplomatischem Wege – in Verruf zu bringen, zu diskreditieren und deren Reputation zu beschädigen. Auf dem Wege eines möglichen Seite 4/10