Die Beklagte gebe vor, mit den Klägern angeblich am 18. Dezember 2006 ein "Cooperation Agreement" abgeschlossen zu haben. In Tat und Wahrheit sei jedoch niemals ein solches Agreement verhandelt, unterzeichnet und abgeschlossen worden. Es bestünden somit keinerlei Ansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen sei, werfe diese den Klägern unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor.