1.2 Die Kläger würden sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug auf Art. 129 IPRG berufen, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung unter anderem das Gericht am Erfolgsort zuständig sei. Dem lägen zusammengefasst folgende klägerischen Behauptungen zugrunde: