1.1 Die Klägerin 1 habe ihren Sitz in Zug, die Klägerin 2 auf Zypern und der Kläger 3 in Polen. Die Beklagte habe ihren Sitz in Plainview, New York, USA. Es liege somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Im internationalen Verhältnis werde die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten seien (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ sei nicht anwendbar, da die USA kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens seien.