Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt (act. 20). Diese Verfügung wurde am 9. Juli 2021 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (act. 21). Die Beklagte liess sich jedoch auch im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt (act. 18):