2. Die Klageschrift, die verfahrenseinleitende Verfügung sowie die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz und zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort wurden der Beklagten am 8. März 2021 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 15). Die Beklagte bezeichnete jedoch kein Zustelldomizil. In der Folge wurde ihr eine Nachfrist zur Beantwortung der Klage angesetzt, die ihr androhungsgemäss nur noch mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug und im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommuniziert wurde (act. 16). Die Beklagte liess sich auch daraufhin nicht vernehmen. Seite 3/10