Die Beklagte bezwecke damit, ihren Rückzahlungspflichten gegenüber den Klägern aus verschiedenen Darlehen nicht nachkommen zu müssen. Dieses Verhalten der Beklagten sei den Klägern nicht länger zumutbar, weshalb auf dem Weg der negativen Feststellungsklage verbindlich festgestellt werden müsse, dass die Kläger der Beklagten nichts schuldeten (act. 1).