1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2020 54) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf die Klage der Berufungskläger vom 12. November 2020 sei einzutreten und die Sache sei an das Kantonsgericht Zug zwecks ordentlicher Fort- und Durchführung des Verfahrens (Geschäfts- Nr. A3 2020 54) zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2020 54) vollumfänglich aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: