{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-22_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_22", "Checksum": "737c198f9a08d675826a8abd1c579b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Negative Feststellungsklage | Leihe/Darlehen/Kontokorrent"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:17", "Checksum": "177418dbfc7b1952c150079462641427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22\nRegeste:\nNegative Feststellungsklage | Leihe/Darlehen/Kontokorrent\n\n neu vorgetragene Behauptung zum Sachverhalt. Die Kläger legen nicht dar, dass sie diese\nBehauptung bei gehöriger Sorgfalt nicht bereits vor Kantonsgericht hätten vorbringen können.\nSie erfolgt demnach verspätet und ist unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.2.2). Dass das Schreiben\nvom 22. Oktober 2019, auf das sich die Kläger dabei beziehen, bei den Akten lag, ändert\ndaran nichts. Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist in den Rechtsschriften nachzukommen. Es ist nicht am Gericht (oder an der Gegenpartei), die Beilagen danach zu\ndurchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten\nlässt (Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 und 4A_281/2017\nvom 22. Januar 2018 E. 5, je m.w.H.).\n\n3.4 Auch gehen die Kläger fehl, wenn sie geltend machen, es hätte sich aus der Befragung des\nals Zeugen offerierten Dr. F.________ unschwer ergeben, dass die Beklagte auch\nAnsprüche aus unerlaubter Handlung und nicht nur aus Vertrag gegen sie geltend machen\nwolle. Eine Zeugenbefragung ist ein Beweismittel und vermag unzulängliche Tatsachenbehauptungen von vornherein nicht zu heilen. Im Gegenteil setzt die Beweisabnahme eine\nschlüssige bzw. ausreichend substanziierte Tatsachenbehauptung gerade voraus (vgl.\nArt. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1).\n\n3.5 Zuzustimmen ist den Klägern immerhin insoweit, als sich aus der Formulierung \"To\nsummarize, E.________ LLC seeks to recover the damages it is owed by you, A.________\nLtd, and B.________ Ltd resulting from your breaches of the cooperation agreement\nexecuted by E.________ LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd on December 18, 2006\n(the <Agreement>) and other actions harming E.________ LLC\" tatsächlich ergibt, dass die\nBeklagte offenbar auch Schadenersatz aufgrund \"anderer Handlungen\" der Kläger zu ihrem\nNachteil (\"other actions harming E.________ LLC\") und nicht nur aus Vertragsverletzung\ngeltend machen will. Auch trifft es zu, dass die Kläger in der Klage die Meinung vertraten, mit\ndiesen \"anderen Handlungen\" seien unerlaubte Handlungen angesprochen (vgl. vorne\nE. 3.2). Sie verkennen allerdings, dass damit noch keine schlüssige Behauptung aufgestellt\nworden ist und zwar weder zum grundsätzlichen Vorwurf einer unerlaubten Handlung noch\nzum Ort, wo diese ganz oder teilweise begangen worden sein soll.\n\n3.6 Soweit die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten, die Beklagte werfe ihnen\nunerlaubte Handlungen vor, und aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019\nzitierten, nahmen sie eine rechtliche Würdigung vorweg, ohne das für diesen Schluss\nerforderliche Tatsachenfundament zu liefern. In tatsächlicher Hinsicht blieb völlig offen, um\nwelche Handlungen es überhaupt ging, da sich auch das Schreiben der Beklagten an der\nzitierten Stelle dazu nicht äusserte. Eine Subsumtion war der Vorinstanz bei dieser\nAusgangslage\nvon vornherein nicht möglich. Wäre sie den Klägern gefolgt, hätte sie sich deren rechtlicher\nQualifikation, es habe sich bei den von der Beklagten angesprochenen, undefinierten\n\"anderen Handlungen\" um unerlaubte Handlungen gehandelt, anschliessen müssen, ohne\ndies selbst überprüfen zu können. Aus den Ausführungen der Kläger geht folglich, entgegen\nderen Meinung, keineswegs \"eindeutig\" hervor, dass die Beklagte mit \"anderen Handlungen\nzum Nachteil von E.________ LLC\" unerlaubte Handlungen gemeint habe.\n\n3.7 Die Kläger haben im Weiteren auch keinerlei Behauptungen dazu aufgestellt, wo die\nfraglichen Handlungen begangen worden sein sollen und wo gegebenenfalls ihr Erfolg\nSeite 9/10\n\neingetreten oder zu erwarten gewesen wäre. Dass die den Klägern vorgeworfene unerlaubte\nHandlung (oder Unterlassung) ganz oder teilweise am Sitz der Klägerin 1 begangen worden\nsein soll, ist zwar möglich. Genauso gut kann der Handlungsort aber auch irgendwo sonst\nliegen, da zu den fraglichen Handlungen, wie schon erwähnt, überhaupt nichts behauptet\nwurde und somit nichts bekannt ist. Die blosse Möglichkeit reicht zur Begründung eines\nGerichtsstands nicht aus.\n\n3.8 Schliesslich behaupten die Kläger in ihrer Berufung, der Handlungsort der angeblichen\nunerlaubten Handlungen liege in Zug, weil dort der Ort der tatsächlichen Verwaltung der\nKlägerin 1 liege und sie auch ihre geschäftlichen Aktivitäten von Zug aus wahrnehme (act. 19\nRz 42). Diese neue Behauptung ist jedoch ebenfalls verspätet und muss daher unbeachtlich\nbleiben (vgl. vorne E. 2.2.2). Ob sie die Anforderungen an eine schlüssige Behauptung\nerfüllt, kann daher offenbleiben.\n\n3.9 Die Begründung eines Gerichtsstands für die negative Feststellungsklage der Kläger am\nHandlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen in Zug gestützt auf Art. 129 IPRG\nscheitert demnach am dafür erforderlichen Tatsachenfundament. Die Vorinstanz ist daher zu\nRecht auf die Klage nicht eingetreten, weshalb die Berufung abzuweisen ist.\n\n"}