{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-22_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_22", "Checksum": "737c198f9a08d675826a8abd1c579b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei gehe aus den\nAusführungen der Kläger eindeutig hervor, dass es sich bei \"other actions harming\nE.________ LLC\" um unerlaubte Handlungen handle.\n\nEs könne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch in keiner Weise davon\nausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen aus unerlaubten\nHandlungen lediglich um subalterne, untergeordnete Ansprüche handle; vielmehr würden\ndiese gemäss dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 durch die Konjunktion\n\"und\" gerade als gleichwertige Ansprüche aufgeführt. Dass vorliegend eben nicht primär\nAnsprüche aus Vertrag im Vordergrund stünden, erhelle auch daraus, dass die Beklagte den\nKlägern in demselben Schreiben vorwerfe, sich aufgrund ihrer unerlaubten Handlungen\nungerechtfertigt bereichert zu haben (\"unjustly enriched\"). Dabei erfolge eine\nungerechtfertigte Bereicherung stets ohne Rechtsgrund, etwa aus einer unerlaubten\nHandlung, und nicht aus einem Vertragsverhältnis. Nebst den Ausführungen der Beklagten in\nSeite 7/10\n\nihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 hätte sich dies unschwer auch aus der Befragung\ndes als Zeugen offerierten Dr. F.________ ergeben (act. 19 Rz 26-32).\n\n3.1 Wie vorne in E. 2.2 dargelegt, trifft die Kläger hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden\nTatsachen eine Behauptungs- und Beweislast. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu\nsubstanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen\nNorm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine\nTatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die\nTatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer\nden Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder\nUmrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als\nschlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte\nRechtsfolge zulässt. Erst wenn die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der\nklagenden Partei bestreitet, greift eine weitergehende Substanziierungslast (Urteile des\nBundesgerichts 4A_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.1 und 4A_412/2019 vom 27. April 2020\nE. 4.1, je m.H.).\n\nVorliegend hat sich die Beklagte nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Tatsachenbehauptungen der Kläger müssen daher nur – aber immerhin – so präzise sein, dass eine\nSubsumption unter die das Begehren stützenden Normen möglich ist. Eine weitergehende\nSubstanziierungspflicht trifft die Kläger nicht.\n\n3.2 In der Klage führten die Kläger zum relevanten Sachverhalt wörtlich Folgendes aus (act. 1\nRz 14-16):\n\n\"Die Beklagte erhielt über eine durch die Kläger gehaltene juristische Person zinsgünstige\nDarlehen. Seit ungefähr der zweiten Hälfte des Jahres 2019 versucht die Beklagte\ngegenüber den Klägern nun, aufgrund von Behauptungen über nicht zustande gekommene Abmachungen bzw. Verträge, mittels erfundener Dokumente, gefälschter Unterschriften des Verwaltungsrats Dr. F.________, fiktive Forderungen durchzusetzen,\num dadurch den Erlass ihrer aus den Darlehensverträgen stammenden Forderungen zu\nerzwingen.\n\nDie Beklagte gibt vor, mit den Klägern angeblich ein 'Cooperation Agreement' am 18. Dezember 2006 abgeschlossen zu haben. In Tat und Wahrheit wurde jedoch niemals ein\nsolches Agreement verhandelt, unterzeichnet und abgeschlossen, weder zwischen der\nKlägerin 1, der Klägerin 2 oder dem Kläger 3 und der Beklagten. Es bestehen somit\nkeinerlei Ansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern.\n\nWie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen ist, wirft diese\nden Klägern unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor:\n\n'To summarize, E.________ LLC seeks to recover the damages it is owed by you,\nA.________ Ltd, and B.________ Ltd resulting from your breaches of the cooperation\nagreement executed by E.________ LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd on\nDecember 18, 2006 (the <Agreement>) and other actions harming E.________ LLC.'\n\n[Deutsche Übersetzung]\"\n\n3.3 Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 auch davon gesprochen habe,\ndass die Kläger sich \"unjustly enriched\" – also ungerechtfertigt bereichert – hätten, erwähnten\ndie Kläger vor Kantonsgericht nicht. Es handelt sich somit um eine im Berufungsverfahren\nSeite 8/10\n\n"}