{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-22_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_22", "Checksum": "737c198f9a08d675826a8abd1c579b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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So ist denn auch ihre Rüge (act. 19 Rz 35 ff.) an sich\nberechtigt, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen gemäss Art. 129 IPRG nicht nur die\n(schweizerischen) Gerichte am Erfolgsort, sondern auch jene am Handlungsort zuständig\nsind, was entsprechend auch für negative Feststellungsklagen gelten muss, die sich auf\nmögliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung beziehen (Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler\nKommentar, 4. A. 2021, Art. 129 IPRG N 38). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Kläger die\nTatsachen, die für eine Subsumtion unter diesen Tatbestand notwendig sind, rechtzeitig und\nrechtsgenüglich behauptet haben. Mit ihrem in der Berufung vorgetragenen neuen\nStandpunkt können sie mithin nur dann durchdringen, wenn sie darlegen können, dass sie\ndas Tatsachenfundament zur Begründung eines Gerichtsstands am Handlungsort gemäss\nArt. 129 IPRG entweder bereits im erstinstanzlichen rechtsgenüglich behauptet haben oder\nsich im Berufungsverfahren auf zulässige Noven stützen können.\n\n2.2 In prozessualer Hinsicht ist zudem Folgendes anzumerken:\n\n2.2.1 Über Prozessvoraussetzungen entscheidet das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO).\nDaraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Gericht müsse von sich aus nach Tatsachen\nforschen, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen könnten. Art. 60 ZPO enthebt die\nParteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv\nmitzuwirken, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die\nBeweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, und die beklagte\nPartei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Ergeht jedoch trotz Fehlens einer\nProzessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann\ndieses an einem schwerwiegenden Mangel leiden und unter Umständen sogar nichtig sein.\nDie Vermeidung derartiger Mängel liegt im öffentlichen Interesse. Hat das Gericht bei der\nPrüfung der Prozessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist daher\neine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten. Die Pflicht, den Tatsachen nachzugehen\noder diese von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft also lediglich Umstände, welche die\nZulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Urteile des\nBundesgerichts 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.2 f. und 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016\nE. 2.1.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 515, je m.w.H.; einlässlich: Urteil des Bundesgerichts\n4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 ff.).\nSeite 6/10\n\n2.2.2 Diese asymmetrische Rechtslage hat auch Auswirkungen auf das Novenrecht. Gemäss\nArt. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch\nzu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz\nzumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die\ndem öffentlichen Interesse entgegenstehende Gefahr, dass trotz Fehlens einer\nProzessvoraussetzung ein Urteil in der Sache ergeht (vgl. vorne E. 2.2.1), kann es allerdings\nrechtfertigen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen und auch verspätet vorgebrachte\nTatsachen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO besteht jedoch\nkeinerlei Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung\nsprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht wurden,\num damit dem Kläger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu\ngreifen. Der klagenden Partei zu ermöglichen, mit der Behauptung der die Zuständigkeit\nbegründenden Tatsachen bis zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zuzuwarten, würde\nvielmehr dem Grundsatz widersprechen, dass die Prüfung hinsichtlich jeder\nProzessvoraussetzung sobald als möglich erfolgen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 m.H.).\n\n2.2.3 Somit sind unechte Noven im Berufungsverfahren zwar ungeachtet von Art. 317 Abs. 1 ZPO\nnoch zu berücksichtigen, sofern sich aus ihnen das Fehlen einer Prozessvoraussetzung\nergibt. Für Noven, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung sprechen, gilt\nArt. 317 Abs. 1 ZPO hingegen uneingeschränkt. Demzufolge ist für das Berufungsgericht der\nSachverhalt massgebend, wie ihn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig\nbehauptet haben. Tatsachenbehauptungen, welche die Zuständigkeit der Zuger Gerichte\nbegründen sollen und in der Berufung neu vorgetragen werden, sind für das\nBerufungsgericht unbeachtlich, soweit die Kläger nicht aufzeigen, dass die Voraussetzungen\nvon Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.\n\n"}