{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-22_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_22", "Checksum": "737c198f9a08d675826a8abd1c579b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2006 ein \"Cooperation\nAgreement\" abgeschlossen zu haben. In Tat und Wahrheit sei jedoch niemals ein solches\nAgreement verhandelt, unterzeichnet und abgeschlossen worden. Es bestünden somit\nkeinerlei Ansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern. Wie dem Schreiben der\nBeklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen sei, werfe diese den Klägern unerlaubte\nHandlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor. Sie\nsetze den Klägern jeweils Frist an, verbunden mit der Drohung, Gerichtsverfahren gegen die\nKläger in den USA einzuleiten, um ihren gegenüber den Klägern bestehenden\nVerpflichtungen nicht mehr nachkommen zu müssen. Die Beklagte versteige sich überdies zu\nDrohungen, die Kläger – etwa auf diplomatischem Wege – in Verruf zu bringen, zu\ndiskreditieren und deren Reputation zu beschädigen. Auf dem Wege eines möglichen\nSeite 4/10\n\nProzessbetrugs versuche die Beklagte, die Kläger zu einem Erlass der ihnen gegenüber der\nBeklagten zustehenden Forderungen zu zwingen. Diese Machenschaften würden unerlaubte\nHandlungen im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellen, woraus nebst einer Vermögens- auch\neine Reputationsschädigung der Kläger resultiere.\n\n1.3 Bei der negativen Feststellungsklage werde auf Feststellung geklagt, dass eine Forderung\nnicht bestehe. Zum Inhalt der mutmasslich gegen sie gerichteten Forderung würden die\nKläger im Wesentlichen auf das an den Kläger 3 gerichtete Schreiben der Beklagten vom\n22. Oktober 2019 verweisen. Darin habe die Beklagte Folgendes ausgeführt (act. 1/2):\n\n\"To summarize, E.________ LLC seeks to recover the damages it is owed by you,\nA.________ Ltd, and B.________ Ltd resulting from your breaches of the cooperation\nagreement executed by E.________ LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd on\nDecember 18, 2006 (the <Agreement>) and other actions harming E.________ LLC.\"\n\nAus diesem Schreiben gehe entgegen der Behauptung der Kläger hervor, dass die Beklagte\n(\"E.________ LLC\") beabsichtige, gegen die Kläger in erster Linie vertragliche Ansprüche\ngeltend zu machen. Selbst wenn unter \"other actions\" allenfalls unerlaubte Handlungen im\nRaum stünden, wäre der Erfolgsort dieser Handlungen am Sitz der Beklagten in den USA – als\nmutmasslich Geschädigter – und nicht in Zug. Folglich sei die Zuständigkeitsnorm von\nArt. 129 IPRG zur Begründung des Gerichtsstands in Zug nicht einschlägig.\n\n1.4 Die Behauptung der Kläger, das Schreiben vom 22. Oktober 2019 und die darin geäusserten\nDrohungen stellten eine unerlaubte Handlung der Beklagten dar, sei für die\nZuständigkeitsfrage irrelevant. Streitgegenstand der vorliegenden negativen\nFeststellungsklage bildeten mögliche Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger, welche in\nerster Linie vertraglicher Natur seien. Ob die Kläger allenfalls Gegenforderungen gegen die\nBeklagte aus unerlaubter Handlung hätten, sei für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug\nzur Beurteilung der negativen Feststellungsklage nicht von Belang.\n\n1.5 Für Klagen aus Vertrag seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten\noder, wenn ein solcher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig\n(Art. 112 Abs. 1 IPRG). Sei die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu\nerbringen, so könne auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung\ngeklagt werden (Art. 113 IPRG). Für den Gerichtsstand einer Feststellungsklage sei die\nformelle – und nicht die materielle – Parteirolle massgeblich. Die klagende Partei einer\nnegativen Feststellungsklage habe die beklagte Partei grundsätzlich an deren Wohnsitz zu\nverfolgen, wenn es auch im Prozess um einen Anspruch der beklagten Partei gegen die\nklagende Partei gehe. Die Beklagte habe ihren Sitz in den USA, weshalb der\n\"Beklagtengerichtsstand\" in Zug ausser Betracht falle. Dass der Erfüllungsort der\ncharakteristischen Leistung aus dem im Raum stehenden Vertragsverhältnis in der Schweiz\nbzw. im Kanton Zug liege, hätten die Kläger nicht behauptet. Folglich begründeten die\neinschlägigen Bestimmungen des IPRG keinen Gerichtsstand im Kanton Zug.\n\n1.6 Nachdem sich die Beklagte auf das Verfahren auch nicht eingelassen habe, sei das\nKantonsgericht für die angehobene Klage nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten\nsei.\nSeite 5/10\n\n2. Die Kläger stellen sich in der Berufung zusammengefasst auf den Standpunkt, die\ninternationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte ergebe sich daraus, dass die\nBeklagte den Klägern unerlaubte Handlungen vorwerfe, die ganz oder teilweise in Zug\nbegangen worden seien bzw. begangen worden wären, falls sie denn stattgefunden hätten.\nDeshalb könnten die Kläger – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ihre darauf bezogene\nnegative Feststellungsklage gestützt auf Art. 129 IPRG in Zug anhängig machen.\n\n"}