{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-02-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-22_2022-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab3eb0630244236053027e76ecf96fbcffffaad2083dc0897d861e228c81dac1121c42eaf9fc9095915acfda5ddfe4d8c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_22", "Checksum": "737c198f9a08d675826a8abd1c579b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mai 2021)\nSeite 2/10\n\nRechtsbegehren\n\nKläger und Berufungskläger\n\n1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2020 54) sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Auf die Klage der Berufungskläger vom 12. November 2020 sei einzutreten und die Sache sei an\ndas Kantonsgericht Zug zwecks ordentlicher Fort- und Durchführung des Verfahrens (Geschäfts-\nNr. A3 2020 54) zurückzuweisen.\n\n3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2020 54)\nvollumfänglich aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich\ngutzuheissen, welches lautet:\n\n1. Es sei festzuhalten, dass die Kläger nicht Schuldner der Beklagten sind und der Beklagten\ngegenüber den Klägern keinerlei Ansprüche zukommen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten.\n\nSachverhalt\n\n1. Die A.________ Ltd mit Sitz in Zug (nachfolgend: Klägerin 1), die B.________ Ltd mit Sitz in\nZypern (nachfolgend: Klägerin 2) und C.________ (nachfolgend: Kläger 3), wohnhaft in\nPolen, reichten mit Eingabe vom 12. November 2020 (Postaufgabe: 27. November 2020;\nEingang: 30. November 2020) beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die E.________\nLLC mit Sitz in den USA (nachfolgend: Beklagte) eine negative Feststellungsklage ein. Darin\nbeantragten sie, es sei festzustellen, dass die Kläger nicht Schuldner der Beklagten sind und\nder Beklagten gegenüber den Klägern keinerlei Ansprüche zukommen. Zur Begründung\nführten sie zusammengefasst aus, die Beklagte mache gegenüber den Klägern Ansprüche\nim Zusammenhang mit einem erfundenen \"Cooperation Agreement\" geltend und drohe ihnen\ndamit, sie in den USA zu verklagen. Die Beklagte bezwecke damit, ihren\nRückzahlungspflichten gegenüber den Klägern aus verschiedenen Darlehen nicht\nnachkommen zu müssen. Dieses Verhalten der Beklagten sei den Klägern nicht länger\nzumutbar, weshalb auf dem Weg der negativen Feststellungsklage verbindlich festgestellt\nwerden müsse, dass die Kläger der Beklagten nichts schuldeten (act. 1).\n\n2. Die Klageschrift, die verfahrenseinleitende Verfügung sowie die Aufforderung zur\nBezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz und zur Einreichung einer schriftlichen\nKlageantwort wurden der Beklagten am 8. März 2021 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt\n(act. 15).\nDie Beklagte bezeichnete jedoch kein Zustelldomizil. In der Folge wurde ihr eine Nachfrist\nzur Beantwortung der Klage angesetzt, die ihr androhungsgemäss nur noch mittels\nPublikation im Amtsblatt des Kantons Zug und im Schweizerischen Handelsamtsblatt\nkommuniziert wurde (act. 16). Die Beklagte liess sich auch daraufhin nicht vernehmen.\nSeite 3/10\n\n3. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, auf die Klage\nnicht ein und auferlegte den Klägern die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.00\n(act. 18; Verfahren A3 2020 54).\n\n4. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beim Obergericht\ndes Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren\neinreichen (act. 19).\n\nMit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt (act. 20). Diese Verfügung\nwurde am 9. Juli 2021 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (act. 21). Die Beklagte liess\nsich jedoch auch im Berufungsverfahren nicht vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt (act. 18):\n\n1.1 Die Klägerin 1 habe ihren Sitz in Zug, die Klägerin 2 auf Zypern und der Kläger 3 in Polen.\nDie Beklagte habe ihren Sitz in Plainview, New York, USA. Es liege somit ein internationaler\nSachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Im internationalen Verhältnis werde die\nZuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche\nVerträge vorbehalten seien (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ sei nicht anwendbar, da die USA\nkein Vertragsstaat dieses Übereinkommens seien.\n\n1.2 Die Kläger würden sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug\nauf Art. 129 IPRG berufen, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung unter anderem das\nGericht am Erfolgsort zuständig sei. Dem lägen zusammengefasst folgende klägerischen\nBehauptungen zugrunde:\n\n"}