10.3 Auch die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie einerseits vollständig unterliegt und der Kläger ihr andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren bereits Prozesskostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 5'385.00 (CHF 3'231.00 + CHF 2'154.00) geleistet hat. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt und von ihm nachgefordert. 3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.