10.2 Grundsätzlich hätte die Beklagte dem Kläger gemäss dem Ausgang des Verfahrens (bei ausreichender Begründung) auch eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Da jedoch der Kläger derzeit allein für den Barunterhalt der Beklagten und damit auch für die von dieser zu tragenden Prozesskosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Klägers zu verzichten.