Da vorliegend sowohl die Beklagte als auch der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsregelung beantragten, wobei die Beklagte für eine Erhöhung und der Kläger für eine Senkung des Unterhaltsbeitrags plädierte, sind die Streitwerte beider Anträge zu addieren (Art. 94 Abs. 2 ZPO analog), sodass letztlich die Differenz zwischen den Anträgen der Parteien den Streitwert bestimmt. Folglich ist von einem Streitwert von CHF 144'720.00 auszugehen (= CHF 245'520.00 [72 Monate à CHF 3'410.00] – CHF 100'800 [72 Monate à CHF 1'400.00]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2;