10.1 Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Entscheidgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, wobei als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren gilt (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei der Abänderung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der bestehenden kapitalisierten Leistung einerseits und der beantragten kapitalisierten Leistung andererseits.