10. Die Beklagte unterliegt nach dem Gesagten vollständig. Folglich wären die Gerichtskosten grundsätzlich ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Rechtsprechung und Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern indessen auch den Rechtsschutz. Die Eltern haben daher für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3; 5A_217/2018 vom 7. Juni 2018 E. 1.1; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 276 ZGB N 22).