Anzumerken bleibt, dass nicht nur den Parteien, sondern auch Dritten Prozesskosten auferlegt werden können, welche sie durch ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung verursacht haben (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 108 ZPO N 4). Insoweit ist der erstinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist durch diesen Entscheid die Kindsmutter beschwert, weshalb sie ihn mit einer selbständigen Kostenbeschwerde hätte anfechten können (Art. 110 ZPO; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 110 ZPO N 4).