9.2 Die Beklagte beanstandet, dass ihrer Mutter zu Unrecht gestützt auf Art. 108 ZPO die Gerichtskosten zu 1/5 auferlegt worden seien. Zur Begründung führt sie aus, die von der Vorinstanz erwähnten Prozesshandlungen seien nicht unnötig gewesen. Das Einreichen weiterer Unterlagen sei in familienrechtlichen Verfahren ohne Weiteres gestattet, dazu gehörten auch weitere Ausführungen zum Sachverhalt. Das Erstellen von Kopien könne ebenfalls nicht als unnötige Prozesskosten betrachtet werden, insbesondere nicht bei den wenigen Kopien, die hätten angefertigt werden müssen. Der Mandatsentzug gegenüber dem ehemaligen Seite 20/21