9.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO zu 1/5 der Kindsmutter. Diese habe mit ihrem Prozessverhalten unnötige Prozesskosten verursacht. Dazu zählten die Kopierkosten für nicht im Doppel eingereichte Belege, mehrere unaufgeforderte Eingaben, die Verschiebung der bereits verschobenen Verhandlung zufolge kurzfristigen, unbegründeten Mandatsentzugs oder das unentschuldigte Verlassen der Instruktionsverhandlung (act. 63 E. 8.2).