8. Bei diesem Ergebnis kommt es auf das exakte Einkommen des Klägers letztlich nicht mehr an. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen beider Parteien (act. 71 Rz 27 ff. und act. 82 S. 4 ff.) näher einzugehen. 9. Schliesslich wendet sich die Beklagte gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten.