7.10 Basierend auf diesen von der Beklagten selber vorgetragenen Behauptungen und den vorhandenen Beweismitteln ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter auf die Betreuungsaufgaben gegenüber der Beklagten zurückzuführen ist. Die Betreuung der Beklagten hat nach ihren eigenen Angaben weder im Zusammenhang mit dem Verlust der vorherigen Vollzeitstelle der Kindsmutter noch bei deren Entschluss, keine (Vollzeit-)Arbeit mehr aufzunehmen (sofern ein solcher Entschluss überhaupt gefasst wurde, was angesichts der mehr als zwei Jahre andauernden erfolglosen