Andererseits überzeugt die Behauptung auch inhaltlich nicht, weil die Beklagte gleichzeitig in diametralem Widerspruch dazu geltend macht, der Kindsmutter sei es gerade nicht möglich, die Beklagte in schulischer Hinsicht zu unterstützen, weil das brasilianische Schulsystem, das die Kindsmutter besucht habe, ganz anders aufgebaut sei als das hiesige. Der Kindsmutter fehle es am notwendigen Wissen. Deshalb erhalte die Beklagte dreimal pro Woche Nachhilfeunterricht von einem Familienfreund, wobei dieser ihr auch bei den Hausaufgaben helfe (act. 92 Rz 69 und 74).