7.9 Die Betreuungspflichten gegenüber der Beklagten werden im Zusammenhang mit der unzureichenden Leistungsfähigkeit der Kindsmutter denn auch nie explizit erwähnt. Lediglich an einer einzigen Stelle in der Berufung wird behauptet, die Beklagte benötige viel Betreuung; insbesondere die Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, z.B. Kontrolle der Erledigung der Hausaufgaben, benötige viel Zeit (act. 71 Rz 119). Diese Behauptung Seite 19/21