7.8 Nebst den gesundheitlichen Problemen der Kindsmutter, die von der Beklagten wiederholt und relativ detailliert behauptet und auch belegt worden sind, machte die Beklagte zudem geltend, die Kindsmutter könne auch wegen der besonderen Betreuungsbedürftigkeit von F.________ derzeit nicht arbeiten. Dieser müsse vollzeitig von der Kindsmutter betreut werden, weil er derzeit nicht zur Schule gehen könne (act. 92 Rz 80 und 87). Auch dies spricht jedoch dagegen, dass die aktuell fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter mit ihren Betreuungspflichten gegenüber der Beklagten in Zusammenhang steht.