Eher gegen eine dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit spricht, dass die Kindsmutter nach dem Verlust der Stelle bei der Klinik I.________ bis mindestens im November 2021 volle Arbeitslosentaggelder erhalten hat (act. 20/14, 71/11, 80/14 und 84/17), was voraussetzt, dass sie sich gegenüber der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) als voll arbeitsfähig (und -willig) bezeichnet hat. Dem kann allerdings kein hohes Gewicht beigemessen werden, da alles andere zu einer Kürzung der Arbeitslosentaggelder geführt hätte, was die Kindsmutter angesichts der Geldnot, die sie offenbar hatte und hat, sicherlich verhindern wollte.