Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kindsmutter ihre Arbeitstätigkeit nicht etwa aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben aufgab. Vielmehr hatte sie ihre letzte Stelle angetreten, als F.________ und die Beklagte noch jünger und damit wesentlich betreuungsbedürftiger waren als heute. In der Folge verlor sie diese Stelle offenbar aufgrund ihrer langandauernden krankheitsbedingten Abwesenheit und hat seither keine neue Stelle gefunden. Die fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ist folglich zunächst einmal auf ihre (damalige) Krankheit zurückzuführen.