35, act. 71/12). Ab dem 25. September 2019 war sie krankheitshalber arbeitsunfähig. Im Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis [nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 90 Tagen im 2. Anstellungsjahr; vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR] von der Klinik I.________ gekündigt (act. 20/13). Die Kindsmutter war danach noch bis und mit April 2020 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben (act. 53 Ziff. 37). Ab Mai 2020 bezog sie dann Arbeitslosentaggelder (act. 20/15). Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kindsmutter ihre Arbeitstätigkeit nicht etwa aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben aufgab.