Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist es daher grundsätzlich an derjenigen Partei, die Betreuungsunterhalt geltend macht, diesen Kausalzusammenhang zu beweisen. Nimmt nun aber ein Elternteil direkt nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr auf oder nimmt er nur noch eine solche in reduziertem Pensum an, so ist aufgrund einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass seine fehlende oder reduzierte Leistungsfähigkeit auf die Betreuung des neugeborenen Kindes zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Reduktion des Arbeitspensums ohne Weiteres auf die Aufgabenverteilung zwischen den Elternteilen zurückzuführen ist.