7.4 Wie bereits vorne in E. 7.2.1 erwähnt, ist der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit eine Voraussetzung für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt. Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist es daher grundsätzlich an derjenigen Partei, die Betreuungsunterhalt geltend macht, diesen Kausalzusammenhang zu beweisen.