7.3 Die Kritik der Beklagten am angefochtenen Entscheid erscheint zwar insofern berechtigt, als die Vorinstanz den gesamten Betreuungsunterhalt dem jüngeren Sohn F.________ zugerechnet hat, weil der für ihn bestimmte Unterhaltsbeitrag relativ hoch ist. Ein solches Vorgehen ist rechtlich wohl nicht haltbar. Im Unterhaltsbeitrag, den die Kindsmutter für F.________ erhält, wurde gemäss – von der Vorinstanz nicht näher überprüfter – Aussage der Kindsmutter nämlich kein Anteil für Betreuungsunterhalt ausgeschieden.