Falls die Betreuung durch einen Elternteil (oder beide) diesen daran hindert, zumindest Vollzeit zu arbeiten, wird der Betreuungsunterhalt auf der Grundlage des Betrags berechnet, der einem Elternteil im Einzelfall fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken (sog. Manko; Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1).