7.2.2 Der Betreuungsunterhalt wird nach der sogenannten Lebenshaltungskostenmethode berechnet. Nach dieser Methode ist die Differenz zwischen dem Nettolohn des betreuenden Elternteils und dessen Lebenshaltungskosten massgebend, wobei grundsätzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. Falls die Betreuung durch einen Elternteil (oder beide) diesen daran hindert, zumindest Vollzeit zu arbeiten, wird der Betreuungsunterhalt auf der Grundlage des Betrags berechnet, der einem Elternteil im Einzelfall fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken (sog. Manko;