7.2.1 Seinem Zweck entsprechend setzt der Betreuungsunterhalt voraus, dass die eigene Leistungsfähigkeit wegen der Betreuung des Kindes reduziert bzw. nicht vorhanden ist. Vorausgesetzt ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit. An der Kausalität fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil aufgrund Erkrankung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist; in einem solchen Fall ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet (Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB Seite 16/21