7.1.3 Aufgrund des unterschiedlichen Alters der zu betreuenden Kinder und aufgrund des Übertritts der Beklagten in die Sekundarschule per Sommer 2021 sei dem jüngeren Kind ein grösserer Anteil des Lohnausfalles der Kindsmutter anzurechnen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte relativ viel Betreuung benötige. Insbesondere die Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, z.B. Kontrolle der Erledigung der Hausaufgaben, benötige viel Zeit. Alles in allem sei von einer Aufteilung von 1/3 für die Beklagte und 2/3 für ihren Halbbruder F.________ auszugehen.