7. Die Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz ihr keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen hat. 7.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 71 Rz 97-120): 7.1.1 In der vorliegenden Situation sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte [recte: die Kindsmutter] ein weiteres minderjähriges Kind betreue. Das sei bei der Aufteilung des Betreuungsunterhaltes auf die zwei Kinder selbstredend zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz jedoch den gesamten Betreuungsunterhalt dem jüngeren Kind veranschlage, verletze sie den Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt und damit Art. 276 Abs. 2 ZGB.