6. Die Vorinstanz nahm an der Barunterhaltsberechnung gemäss Ersturteil des Obergerichts Zürich lediglich zwei Anpassungen vor: Während das Obergericht Zürich den anhand der Zürcher Kinderkostentabelle ermittelten Barbedarf der Beklagten um 20 % erhöht hatte, weil das monatliche Einkommen des Klägers zu jener Zeit noch über CHF 10'000.00 betragen hatte (was damals gemäss Zürcher Praxis als Schwellenwert für solche Pauschalzuschläge galt; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 E. 8.2.2), sah die Vorinstanz aufgrund des nunmehr deutlich unter CHF 10'000.00 gesunkenen Einkommens des Klägers von diesem Zuschlag ab.