63 E. 4.3.3). Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Die Beklagte geht auf die erwähnte Eventualbegründung aber ebenfalls nicht ein.