Ob es zulässig oder sogar zu bevorzugen wäre, im Abänderungsprozess an der ursprünglichen Berechnungsmethode gemäss Ersturteil festzuhalten, ist nach wie vor offen, denn das Bundesgericht hat sich in dieser Hinsicht bis heute nicht klar geäussert (vgl. dazu die Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei: Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 375). Auch im eben erst ergangenen Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 hat das Bundesgericht mangels entsprechender Rüge der Parteien ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung der neuen zweistufigen Methode im Abänderungsentscheid zulässig war