Daraus folgt lediglich, dass die Anwendung der (neuen) zweistufigen Berechnungsmethode bei der Abänderung eines Entscheids, der auf der (alten) einstufigen Berechnungsmethode beruhte, nicht willkürlich ist. Nicht gesagt wird hingegen, dass dies die Vorgehensweise ist, die das Bundesgericht für die (einzig) richtige hält.