Stattdessen trägt sie ausführlich ihre eigene – teilweise nicht nachvollziehbare – Meinung zur Rechtslage vor und verweist zur Begründung ihres Standpunktes im Wesentlichen auf die geänderte Rechtsprechung zur Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht sowie die Gesetzesnovelle zum Betreuungsunterhalt. Die Vorinstanz hat diese beiden Aspekte in ihrem Entscheid aber bereits berücksichtigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass diese Aspekte nicht zwingend dazu führen, im Abänderungsentscheid eine vom Erstentscheid abweichende Berechnungsmethode anzuwenden (act. 63 E. 2.3 ff. und E. 4.3.2).