Die Berechnungsmethode diene damit der Anwendung von Art. 285 ZGB. Im vorliegenden Abänderungsprozess "betreffe Art. 286 ZGB die Änderung der Kriterien von Art. 285 ZGB". Da für die Berechnung der Voraussetzungen von Art. 285 ZGB nun aber eine neue Methode definiert worden sei, sei diese auch in einem Abänderungsprozess zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe gerade eine bestimmte Methode für die Unterhaltsberechnung festlegen wollen, damit eine einheitliche Berechnung Seite 11/21 gewährleistet werde. Auch im Abänderungsprozess müsse diese Methode angewendet werden.