285 ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen habe, wobei Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen seien. Mit der neuen Berechnungsmethode des Bundesgerichts seien diese Parameter besonders gut abgebildet. Die Berechnungsmethode definiere, welche Kriterien für die Beurteilung von Art. 285 ZGB angewendet werden sollten. Insbesondere werde auf diese Weise eruiert, welche Bedürfnisse das Kind habe und inwiefern die Eltern leistungsfähig seien. Die Berechnungsmethode diene damit der Anwendung von Art.