4. Die Beklagte rügt zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung: Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach sie im Abänderungsverfahren nur die einzelnen Parameter der Unterhaltsberechnung habe anpassen müssen, anstatt eine neue Berechnung anhand der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts vorzunehmen, sei unzutreffend. 4.1 Die Beklagte führt dazu in ihrer Berufung Folgendes aus (act. 71 Rz 14 ff.):